(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. (2) 1Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. 2Sie ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Verarbeitung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind. (3) Ohne Mitwirkung der betroffenen Person dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn 1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder 2. ihre Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48 a und nach § 52 oder d) die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a oder die Gefährdungsabwendung nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz oder 3. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder 4. die Erhebung bei der betroffenen Person den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde. (4) 1Ist die betroffene Person nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. 2Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend.