Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer Erster Unterabschnitt Vorstand
(1) 1Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.(2) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.(3) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.