§ 65 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
16. Abschnitt Inkrafttreten, Kündigung

§ 65 BMV-Ae Kündigung

§ 65 Kündigung

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) 1Dieser Vertrag kann von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, von jedem beteiligten Bundesverband der Krankenkassen oder der See-Krankenkasse insgesamt oder in Teilen gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalenderjahres. 3Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an alle Partner dieses Vertrages zu erfolgen. 4Die Kündigung eines Bundesverbandes oder der See-Krankenkasse berührt die Weitergeltung des Vertrages für die übrigen Vertragspartner nicht. (2) Für Anlagen dieses Vertrages können jeweils gesonderte Kündigungsmöglichkeiten mit besonderen Kündigungsfristen vereinbart werden. (3) Der die Kündigung aussprechende Partner hat das Bundesschiedsamt über die Kündigung unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten.