§ 669 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 669 BGB Vorschusspflicht

§ 669 Vorschusspflicht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.