§ 69 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 69 AO Haftung der Vertreter

§ 69 Haftung der Vertreter

AO ( Abgabenordnung )

1Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. 2Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.