§ 69 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 2 Gerichtskosten
Abschnitt 2 Wertvorschriften
Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 69 GNotKG Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister

§ 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) 1Geschäftswert für die Eintragung desselben Eigentümers bei mehreren Grundstücken ist der zusammengerechnete Wert dieser Grundstücke, wenn das Grundbuch über diese bei demselben Grundbuchamt geführt wird, die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag beim Grundbuchamt eingehen. 2Satz 1 ist auf grundstücksgleiche Rechte und auf Eintragungen in das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend anzuwenden. (2) 1Geschäftswert für die Eintragung mehrerer Veränderungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, ist der zusammengerechnete Wert der Veränderungen, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag bei dem Grundbuchamt oder Registergericht eingehen. 2Der Wert des Rechts darf auch bei mehreren Veränderungen nicht überschritten werden.