Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. das Anfangskapital und die zusätzlichen Eigenmittel nach § 11 nicht zur Verfügung stehen; 2. die Kapitalanlagegesellschaft nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat; 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung im Sinne von §
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