§ 7 DVStB
Stand: 07.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363
Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

§ 7 DVStB Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

§ 7 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

DVStB ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften )

(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. (2) 1Die verbindliche Auskunft bedarf der Schriftform. 2In die Auskunft ist ein Hinweis auf die mögliche Rechtsfolge nach Absatz 4 aufzunehmen. (3) Betrifft die Auskunft eine noch nicht erfüllte Voraussetzung, so ist sie nur dann verbindlich, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der Auskunft zugrunde gelegten deckt. (4) Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen sie beruht, geändert werden. (5) Für das Verfahren sind die §§ 1, 4, 5 und 8 entsprechend anzuwenden.