§ 7 SGB I
FNA: 860-1
Fassung vom: 11.12.1975
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 7 SGB I Zuschuß für eine angemessene Wohnung

§ 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.