§ 71 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 71 GVG (Zuständigkeit in Zivilsachen)

§ 71 (Zuständigkeit in Zivilsachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig 1. für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; 2. für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; 3. für die in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannten Ansprüche; 4. für Verfahren nach a) weggefallen b) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293 c und 315 des Aktiengesetzes, c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, d) § 10 des Umwandlungsgesetzes, e) dem Spruchverfahrensgesetz, f) den §§ 39 a und 39 b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes; 5. in Streitigkeiten a) über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, b) über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 6. für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. (3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen. (4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. 2In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.