§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
AO ( Abgabenordnung )
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.