§ 72 Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
BeurkG ( Beurkundungsgesetz )
Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.