(1) 1Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. 2Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die 1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5). 3Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht. (2) 1Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. 2Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41 a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt. (3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.