§ 721 a BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 16 Gesellschaft
Untertitel 2 Rechtsfähige Gesellschaft
Kapitel 3 Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

§ 721 a BGB Haftung des eintretenden Gesellschafters

§ 721 a Haftung des eintretenden Gesellschafters

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721 b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.