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K
KostO
§ 74
KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
2. Grundbuchsachen
Änderungsnachweis
§ 74 KostO Grundbucheinsicht
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 74 Grundbucheinsicht
KostO ( Kostenordnung )
Für die Einsicht des Grundbuchs werden Gebühren nicht erhoben.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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