§ 747 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 747 BGB Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. 2Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.