§ 79 Auflösung durch Zeitablauf
GenG ( Genossenschaftsgesetz )
(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst. (2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln