§ 7g EStG: Diese Regeln gelten jetzt für Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeträge

Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeträge (IAB) sind ein Dauerthema in der Berufspraxis. Gerade in Corona-Zeiten wurden in diesem Bereich zahlreiche Fristen verlängert. Darüber hinaus hat es in den letzten Jahren eine Reihe von Rechtsänderungen gegeben. Auch für das kommende Jahr sind Neuerungen geplant. Wir stellen Ihnen die aktuelle Rechtslage vor und geben einen Ausblick auf 2024.

Durch den IAB wird eine Vorverlagerung von Abschreibungsbeträgen ermöglicht; hierdurch wird faktisch eine Steuerstundung erreicht. Daneben kann durch die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG eine schnellere Abschreibung von begünstigten Wirtschaftsgütern erreicht werden.

Die Förderung im Überblick

Für die künftige Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu mehr als 90 % betrieblich genutzt werden, können bis zu 50 % der voraussichtlichen Aufwendungen gewinnmindernd abgezogen werden. Diese Minderung erfolgt außerhalb des Jahresabschlusses im Rahmen der Steuererklärung.

Beispiel Ihr Mandant hat für 2022 einen vorläufigen Gewinn von 90.000 € ermittelt. Er plant eine Investition i.H.v. 100.000 €. Davon sollen 50 % als IAB geltend gemacht werden. Der zu versteuernde Gewinn mindert sich daher auf 40.000 €, was zu einer Steuerminderung für 2022 um rund 15.000 € führen soll. Im Jahr der Investition 2023 sind folgende Schritte zu erledigen: