§ 8 KiStG
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§ 8 KiStG Änderung von Steuerbescheiden

§ 8 Änderung von Steuerbescheiden

KiStG ( Kirchensteuergesetz Berlin )

Ist die Festsetzung einer Maßstabsteuer aufgehoben, geändert oder berichtigt worden, so sind Bescheide über Steuern nach diesem Gesetz, die auf der bisherigen Festsetzung beruhen, von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung Rechnung tragen.