Stand: 24.11.2006
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B. Regeln zur Berufsausübung
II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten

§ 8 MBO-Ae1997 Aufklärungspflicht

§ 8 AufklärungspflichtDie zu § 2 (Muster-)Berufsordnung in der Fassung des 98. Deutschen Ärztetages (jetzt § 8) niedergelegten "Empfehlungen zur Patientenaufklärung" sind in Heft 16 des Deutschen Ärzteblattes vom 19. April 1990 erschienen.

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

1Zur Behandlung bedürfen Ärztinnen und Ärzte der Einwilligung der Patientin oder des Patienten. 2Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen. 3Die Aufklärung hat der Patientin oder dem Patienten insbesondere vor operativen Eingriffen Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einschließlich Behandlungsalternativen und die mit ihr verbundenen Risiken in verständlicher und angemessener Weise zu verdeutlichen. 4Insbesondere vor diagnostischen oder operativen Eingriffen ist soweit möglich eine ausreichende Bedenkzeit vor der weiteren Behandlung zu gewährleisten. 5Je weniger eine Maßnahme medizinisch geboten oder je größer ihre Tragweite ist, umso ausführlicher und eindrücklicher sind Patientinnen oder Patienten über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären.