(1) Für Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben 1. für die erste Eintragung des Vereins das Doppelte der vollen Gebühr; 2. für alle späteren Eintragungen die volle Gebühr; 3. für Löschung der Gesamteintragung die Hälfte der vollen Gebühr. (2) Werden auf Grund derselben Anmeldung mehrere Eintragungen der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Art vorgenommen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.