§ 81 HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
VIERTER TEIL Organisation des Handwerks
ZWEITER ABSCHNITT Innungsverbände

§ 81 HWO (Aufgaben und Befugnisse)

§ 81 (Aufgaben und Befugnisse)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe, 1. die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist, 2. die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, 3. den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten. (2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.