Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer Zweiter Unterabschnitt Präsidium
(1) 1Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. 2Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.