§ 84 a BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 2 Juristische Personen
Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen

§ 84 a BGB Rechte und Pflichten der Organmitglieder

§ 84 a Rechte und Pflichten der Organmitglieder

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend anzuwenden. 2Organmitglieder sind unentgeltlich tätig. 3Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, insbesondere auch die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern beschränkt werden. (2) 1Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. 2Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. (3) 1§ 31 a ist entsprechend anzuwenden. 2Durch die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31 a beschränkt oder ausgeschlossen werden.