§ 86 e BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 2 Juristische Personen
Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen

§ 86 e BGB Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung

§ 86 e Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ist § 86 c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (2) Die Behörde hat Personen nach § 86 c Absatz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Entscheidung über die Zulegung oder Zusammenlegung anzuhören und auf die möglichen Folgen der Zulegung oder Zusammenlegung für deren Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hinzuweisen.