§ 87 a SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19 vom 21.12.2022

§ 87 a SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung

§ 87 a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) 1Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. 2Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnform sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 45 Absatz 1 und 2, § 48 a), die örtliche Prüfung (§§ 46, 48 a), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Absatz 1 und 2, § 48 a) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Absatz 3, § 48 a) sowie die Untersagung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters (§§ 48, 48 a) ist der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, in dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist. (3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung (§§ 46, 48 a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige Wohnform gelegen ist.