§ 939 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 939 ZPO Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

§ 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.