§ 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
AktienG ( Aktiengesetz )
1Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. 3Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. 4Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu | 1 500 000 Euro | neun, |
von mehr als | 1 500 000 Euro | fünfzehn, |
von mehr als | 10 000 000 Euro | einundzwanzig. |
5Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des
Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des
Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung - Mitbestimmungsergänzungsgesetz - nicht berührt.
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