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G
GNotKG
§ 96
GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 3 Notarkosten
Abschnitt 4 Wertvorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften
Änderungsnachweis
§ 96 GNotKG Zeitpunkt der Wertberechnung
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 96 Zeitpunkt der Wertberechnung
GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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