Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute oder Pfleglinge beziehen.(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.