EuGH - Urteil vom 30.11.1995
Rs C-55/94
Normen:
EG-Vertrag Art. 52, Art. 59, Art. 60 Abs. 3, Art. 177; Richtlinie 77/249/EWG;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 103
BRAK-Mitt 1996, 42
DB 1996, 35
DRsp V(505)85Nr. 195
DVBl 1996, 145
EWS 1996, 26
EuGH Slg.1995, I-4165 (Gebhard)
EuroAS 1996, 38
IStR 1996, 47
InfAuslR 1996, 129
JZ 1996, 465
MDR 1996, 744
NJW 1996, 579
NVwZ 1996, 365
RAnB 1996, 93
RIW 1996, 160
Rbeistand 1996, 47
WiB 1996, 186
ZAR 1996, 95
Vorinstanzen:
Consiglio nazionale forense,

1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereich - Beständige und kontinuierliche Ausübung einer unter anderem an die Angehörigen des Aufnahmestaates gerichteten Tätigkeit von einem Berufsdomizil aus, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsstaat liegt - Einbeziehung

EuGH, Urteil vom 30.11.1995 - Aktenzeichen Rs C-55/94

DRsp Nr. 1997/1892

1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereich - Beständige und kontinuierliche Ausübung einer unter anderem an die Angehörigen des Aufnahmestaates gerichteten Tätigkeit von einem Berufsdomizil aus, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsstaat liegt - Einbeziehung

(Reinhard Gebhard gegen Consiglio dell'ordine degli avvocati e procuratori di Milano) 1. Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats' der in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich von einem Berufsdomizil aus u. a. an die Angehörigen dieses Staates wendet, fällt unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen. 2. Wie sich aus Artikel 60 Absatz 3 des Vertrages ergibt, beziehen sich die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, zumindest wenn die Erbringung der Leistung mit einem Ortswechsel des Leistungserbringers verbunden ist, auf die Situation desjenigen, der sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begibt, nicht um sich dort niederzulassen, sondern um seine Tätigkeit dort vorübergehend auszuüben.