EuGH - Urteil vom 02.02.1988
Rs 36/86
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer, die von den Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit bestimmten Vorgängen erhoben wird - Erhebung anderer Steuern oder Abgaben auf dieselben Vorgänge ausserhalb des Ausnahmenkatalogs der Richtlinie 69/335 - Unzulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 02.02.1988 - Aktenzeichen Rs 36/86

DRsp Nr. 2006/14296

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer, die von den Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit bestimmten Vorgängen erhoben wird - Erhebung anderer Steuern oder Abgaben auf dieselben Vorgänge ausserhalb des Ausnahmenkatalogs der Richtlinie 69/335 - Unzulässigkeit;

»1. Die Artikel 10 und 11 der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital sind dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, von Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie andere Steuern oder Abgaben auf die in Artikel 10 und 11 genannten Vorgänge zu erheben als die Gesellschaftsteuer und die in dem abschließenden Ausnahmenkatalog des Artikels 12 aufgeführten Abgaben. 2. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 69/335 erlaubt den Mitgliedstaaten die Erhebung der Gesellschaftsteuer im Falle einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals einer Kapitalgesellschaft durch Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen, d. h. Vorgängen, bei denen eine Übertragung von Werten erfolgt, die zu einer Kapitalerhöhung führt und zur Verstärkung des Wirtschaftspotentials der Gesellschaft beiträgt. Die Erhebung von Gesellschaftsteuer allein aufgrund einer Erhöhung des Nennkapitals, die nicht zu einer derartigen Verstärkung beiträgt, ist dagegen untersagt.«