EuGH - Urteil vom 09.06.1992
Rs C-228/90
Normen:
EWG-Vertrag über die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern Art. 9 ; EWG-Vertrag über die Durchführung einer gemeinsamen Handelspoltik der Mitgliedstaaten Art. 113 ; EWG-Vertrag Art. 115 ; EWG-Vertrag Art. 95 ; Drittes AKP-EWG-Abkommen Art. 139 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Abgabe von der Art der italienischen Verbrauchsteuer, die auf frische Bananen erhoben wird - Qualifikation als inländische Abgabe - Aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes erfolgte Beschränkung der Erhebung auf unmittelbar aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse - Auswirkungen - Gleiche Qualifikation, aber keine Anwendbarkeit des Artikels 95 EWG-Vertrag mehr - [EWG-Vertrag, Artikel 9, 12 und 95] -

EuGH, Urteil vom 09.06.1992 - Aktenzeichen Rs C-228/90

DRsp Nr. 2006/17567

1. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Abgabe von der Art der italienischen Verbrauchsteuer, die auf frische Bananen erhoben wird - Qualifikation als inländische Abgabe - Aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes erfolgte Beschränkung der Erhebung auf unmittelbar aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse - Auswirkungen - Gleiche Qualifikation, aber keine Anwendbarkeit des Artikels 95 EWG-Vertrag mehr - [EWG-Vertrag, Artikel 9, 12 und 95] -

»1. Eine Abgabe wie die mit dem Gesetz Nr. 986/64 in der Fassung des Gesetzes Nr. 873/82 in die italienische Rechtsordnung eingeführte inländische Verbrauchsteuer, die auf frische Bananen erhoben wird, ist als Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag anzusehen, und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht ist im Rahmen dieses Artikels und nicht in dem der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag zu beurteilen, sofern - sie zu einer Gesamtheit von Verbrauchsteuern gehört, die gemeinsamen Steuervorschriften unterliegen und Erzeugnisgruppen unabhängig vom Ursprung des betreffenden Erzeugnisses aufgrund eines objektiven Kriteriums, nämlich der Zugehörigkeit eines Erzeugnisses zu einer bestimmten Erzeugnisgruppe, betreffen;