EuGH - Urteil vom 11.08.1995
Rs C-367/93
Normen:
EWG-Vertrag Art. 95 ; EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 2 ; EWG-Vertrag Art. 177 ; EWG-Vertrag Art. 233 ; Protokoll betreffend das Großherzogtum Luxemburg Art. 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Steuerrecht - Inländische Abgaben -Bestimmungen des Vertrages - Anwendung auf das Gebiet der Beneluxstaaten - In diesen Staaten erzeugte Obst- oder Traubenweine - Inländische Waren im Sinne von Artikel 95 - Steuerregelung, die in Luxemburg erzeugte Traubenweine begünstigt - Zulässigkeit - Steuerregelung, die in einem der Beneluxstaaten erzeugte Obstweine begünstigt - Verbot - Rechtfertigung - Zum Funktionieren der Benelux-Regelung notwendige Regelung - Kein Rechtfertigungsgrund;

EuGH, Urteil vom 11.08.1995 - Aktenzeichen Rs C-367/93

DRsp Nr. 2006/12871

1. Steuerrecht - Inländische Abgaben -Bestimmungen des Vertrages - Anwendung auf das Gebiet der Beneluxstaaten - In diesen Staaten erzeugte Obst- oder Traubenweine - Inländische Waren im Sinne von Artikel 95 - Steuerregelung, die in Luxemburg erzeugte Traubenweine begünstigt - Zulässigkeit - Steuerregelung, die in einem der Beneluxstaaten erzeugte Obstweine begünstigt - Verbot - Rechtfertigung - Zum Funktionieren der Benelux-Regelung notwendige Regelung - Kein Rechtfertigungsgrund;

»1. Im Rahmen der Anwendung von Artikel 95 des Vertrages, zu deren wesentlichen Elementen die Definition des Begriffes "inländische Waren" gehört, sind die Hoheitsgebiete Belgiens, der Niederlande und Luxemburgs hinsichtlich der Weinsteuer als ein einziges Gebiet anzusehen, da die Sätze und Kriterien der in diesen Staaten auf vergorene Getränke aus Früchten und vergorene schäumende Getränke erhobenen Verbrauchsteuern dadurch vereinheitlicht wurden, daß ein gemeinsamer Steuersatz und ein in Belgien und den Niederlanden anwendbarer ergänzender Steuersatz vorgesehen wurden, und da die genannten Staaten eine vereinheitlichte Regelung zur Erhebung der Verbrauchsteuern und einen Verrechnungsmechanismus zwischen den Parteien eingeführt haben. Folglich sind alle in den Beneluxstaaten erzeugten Obst- oder Traubenweine als inländische Waren im Sinne von Artikel 95 des Vertrages anzusehen.