EuGH - Urteil vom 16.07.1992
Rs C-343/90
Normen:
EWG-Vertrag Art. 12 ; EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 177 ; Decreto-lei Art. 4 ; Decreto-lei Art. 5 Abs. 1 ; Verordnung Nr. 1854/89 vom 14. Juni 1989 Art. 8 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Allgemeine oder hypothetische Fragen - Prüfung der Zuständigkeit des Gerichtshofes durch diesen;

EuGH, Urteil vom 16.07.1992 - Aktenzeichen Rs C-343/90

DRsp Nr. 2006/13300

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Allgemeine oder hypothetische Fragen - Prüfung der Zuständigkeit des Gerichtshofes durch diesen;

»1. Im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten besitzt das innerstaatliche Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts verfügt, die besseren Voraussetzungen, um im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils zu beurteilen. Daher ist, wenn die von einem innerstaatlichen Gericht gestellten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Jedoch obliegt es dem Gerichtshof, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird. Der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren stattfinden soll, verlangt nämlich auch, daß das innerstaatliche Gericht seinerseits auf die besondere Aufgabe Rücksicht nimmt, die der Gerichtshof in diesem Bereich erfuellt; sie besteht darin, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen Stellung zu nehmen.