Stand: 10.12.1999
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 4 Nr. 20 UStG

107 UStR2000 Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

107 Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 14. 12. 1995 - BStBl 1996 II S. 386).2Auf die Art der Musik kommt es nicht an. 3Auch Musikgruppen aus dem Bereich der Unterhaltungsmusik können deshalb unter die Vorschrift fallen. (2) 1Unter Konzerten sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden (BFH-Urteil vom 26. 4. 1995 - BStBl II S. 519). 2Befreit sind aber nur Konzerte von Musik- und Gesangsgruppen.3Die Steuerbefreiung für die Aufführung von Konzerten wird jedoch durch die Mitwirkung von Solisten nicht ausgeschlossen, wenn der Gesamtcharakter der Darbietung als Konzert einer begünstigten Gruppe erhalten bleibt. 4Diese Voraussetzung kann z. B. bei der Aufführung von Oratorienkonzerten als erfüllt angesehen werden. 5Das gilt entsprechend für die Veranstaltung von Konzerten (§ 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG). (3) Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Konzerten, bei denen mehrere Veranstalter tätig werden, wird auf Abschnitt 106 Abs. 4 hingewiesen.