Stand: 10.12.1999
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 4 Nr. 21 UStG

111 UStR2000 Ersatzschulen

111 Ersatzschulen

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

Der Nachweis, daß für den Betrieb der Ersatzschule eine staatliche Genehmigung oder landesrechtliche Erlaubnis vorliegt, kann durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde geführt werden.