Stand: 10.12.1999
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG

165 UStR2000 Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte

165 Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG ist auf alle Umsätze aus der Tätigkeit als Zahntechniker einschließlich der unentgeltlichen Wertabgaben anzuwenden. 2Begünstigt sind auch Lieferungen von halbfertigen Teilen von Zahnprothesen. 3Die Steuerermäßigung setzt nicht voraus, daß der Zahntechniker als Einzelunternehmer tätig wird. 4Begünstigt sind auch Leistungen der zahntechnischen Labors, die in der Rechtsform einer Gesellschaft - z. B. offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung - betrieben werden. (2) 1Bei den Zahnärzten umfaßt die Steuerermäßigung die Leistungen, die nach § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b UStG von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind. 2Es handelt sich um die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021.21 und 9021.29 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021.19 des Zolltarifs), soweit sie der Zahnarzt in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat. 3Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeiten vom Zahnarzt selbst oder von angestellten Personen ausgeführt werden. 4Zur Abgrenzung der steuerfreien Umsätze von den dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Prothetikumsätzen vgl. Abschnitt 89. (3) 1Dentisten stehen den Zahnärzten gleich. 2Sie werden deshalb in § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG nicht besonders genannt. (4) Hilfsgeschäfte, wie z. B. der Verkauf von Anlagegegenständen, Bohrern, Gips und sonstigem Material, unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz (vgl. auch BFH-Urteil vom 28. 10. 1971 - BStBl 1972 II S. 102).