Stand: 10.12.1999
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Zu § 13 UStG

179 UStR2000 Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren

179 Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) (1) 1Die Leistungen der Architekten und Ingenieure, denen Leistungsbilder nach der HOAI zugrunde liegen, werden grundsätzlich als einheitliche Leistung erbracht. 2Aus der Beschreibung der Leistungen der Architekten und Ingenieure in der HOAI, insbesondere aus der Aufgliederung der Leistungsbilder in Leistungsphasen, ergibt sich zwar, daß die Gesamtleistung teilbar ist. 3Allein aus der Aufgliederung der Leistungsbilder, die der Ermittlung des Honorars dient, kann jedoch nicht gefolgert werden, daß die Leistung des Architekten oder Ingenieurs entsprechend den einzelnen Leistungsphasen in Teilen geschuldet und bewirkt wird. 4Nur wenn zwischen den Vertragspartnern im Rahmen des Gesamtauftrags über ein Leistungsbild zusätzliche Vereinbarungen über die gesonderte Ausführung und Honorierung einzelner Leistungsphasen getroffen werden, sind insoweit Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG (vgl. Abschnitt 180) anzunehmen. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Architekten- und Ingenieurleistungen, die nicht nach der HOAI abgerechnet werden. Leistungen nach den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau) (3) 1Architekten- und Ingenieurleistungen werden entsprechend den Vertragsmustern (Anhang 10 ff. RBBau) vergeben. 2Nach Abschnitt 3.1 dieser Vertragsmuster wird der Auftragnehmer zunächst nur mit der Aufstellung der Haushaltsunterlage - Bau - beauftragt. 3Für diese Leistung wird das Honorar auch gesondert ermittelt. 4Im Vertrag wird die Absichtserklärung abgegeben, dem Auftragnehmer weitere Leistungen zu übertragen, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind. 5Die Übertragung dieser weiteren Leistungen erfolgt durch gesonderte Schreiben. 6Bei dieser Abwicklung ist das Aufstellen der Haushaltsunterlage - Bau - als eine selbständige Leistung des Architekten oder Ingenieurs anzusehen. 7Mit der Ausführung der ihm gesondert übertragenen weiteren Leistungen erbringt er ebenfalls eine selbständige einheitliche Gesamtleistung, es sei denn, daß die unter Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Annahme von Teilleistungen vorliegen.