Stand: 10.12.1999
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Zu § 16 UStG

221 UStR2000 Beförderungseinzelbesteuerung

221 Beförderungseinzelbesteuerung

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Die Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) setzt voraus, daß der Kraftomnibus, mit dem die Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr durchgeführt werden, nicht im Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) zugelassen ist. 2Es ist nicht erforderlich, daß der Beförderer ein ausländischer Unternehmer ist. 3Für die Besteuerung der Beförderungsleistung kommt es ferner nicht darauf an, ob der Unternehmer Eigentümer des Kraftomnibusses ist oder ob er ihn gemietet hat. 4Unternehmer im verkehrsrechtlichen und im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist derjenige, der die Beförderung im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung durchführt (§ 3 Abs. 2 PBefG). 5Führt ein Omnibusunternehmer die Beförderung mit einem gemieteten Kraftomnibus durch, geht der Beförderungsleistung eine in der Vermietung des Kraftomnibusses bestehende Leistung voraus. 6Wird der Kraftomnibus von einem Unternehmer vermietet, der sein Unternehmen im übrigen Gemeinschaftsgebiet betreibt, ist die Vermietungsleistung im Inland nicht steuerbar (§ 3 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 11 UStG). 7In diesem Fall ist demzufolge nur die Beförderungsleistung zu besteuern. 8Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen jedoch im Drittlandsgebiet, wird die Vermietungsleistung als im Inland ausgeführt behandelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStDV). 9Hiernach sind sowohl die Vermietungsleistung als auch die Beförderungsleistung im Inland zu besteuern. (2) 1Die Beförderungseinzelbesteuerung ist nicht auf den Beförderungsverkehr beschränkt, bei dem eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. 2Sie ist auch auf Personenbeförderungen anzuwenden, die mit den bezeichneten Kraftomnibussen nur im Inland durchgeführt werden (z. B. auf Sonderfahrten während eines Aufenthaltes im Inland), soweit sie im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Beförderung stehen, bei denen eine Drittlandsgrenze überschritten wurde. (3) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen - einschließlich Führer - geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG). (4) 1Der Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen umfaßt die Ausflugsfahrten, die Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen (§ 46 PBefG). 2Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt (§ 48 Abs. 1 PBefG). 3Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt (§ 48 Abs. 2 PBefG). 4Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. 5Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein (§ 49 Abs. 1 PBefG). (5) 1Der Besteuerung unterliegt nur der auf das Inland entfallende Teil der Beförderungsleistung. 2Auszuscheiden sind die Streckenanteile, die nach den §§ 2 oder 5 UStDV als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen sind. 3Umgekehrt sind Streckenanteile, die nach den §§ 3 oder 6 UStDV als Beförderungsstrecken im Inland anzusehen sind, in die Besteuerung einzubeziehen. (6) 1Soweit die Beförderungsleistung im Inland erbracht wird (§ 3 b Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG), ist in der Regel davon auszugehen, daß es sich um eine steuerpflichtige Leistung handelt. 2Werden Schülergruppen, Studentengruppen, Jugendgruppen, kulturelle Gruppen - z. B. Theater- und Musikensembles, Chöre - oder Mitglieder von Vereinen in Kraftomnibussen befördert, die dem Schulträger, dem Träger der kulturellen Gruppe oder dem Verein gehören, kann im allgemeinen aber angenommen werden, daß der Schulträger, der Träger der kulturellen Gruppe und der Verein die Beförderungen nicht im Rahmen eines Unternehmens durchführt. 3Ebenso verhält es sich, wenn die Personenbeförderung unentgeltlich erfolgt. 4Diese Beförderungen sind bei entsprechendem Nachweis nicht zur Umsatzsteuer heranzuziehen. (7) 1Die maßgebliche Zahl der Personenkilometer ergibt sich durch Vervielfachung der Anzahl der beförderten Personen mit der Anzahl der Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke (tatsächlich im Inland durchfahrene Strecke). 2Bei der Ermittlung der Anzahl der beförderten Personen bleiben der Fahrer, der Beifahrer, Begleitpersonen, die Angestellte des Beförderers sind - z. B. Reiseleiter, Dolmetscher und Stewardessen -, sowie unentgeltlich mitbeförderte Kleinkinder (unter 4 Jahren) außer Betracht. 3Dagegen sind Personen, die der Beförderer aus privaten Gründen unentgeltlich mitbefördert, z. B. Angehörige, mitzuzählen, soweit eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 2 UStG vorliegt, die nach § 3 f UStG im Inland ausgeführt wird. (8) Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die für jede einzelne Fahrt zu entrichtende Umsatzsteuer bis zum 10. Tag des Folgemonats gestundet werden kann, wird auf den BMF-Erlaß vom 15. 4. 1980 - BStBl I S. 258 - hingewiesen. (9) 1Bei der Beförderungseinzelbesteuerung dürfen Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. 2Der Beförderungsunternehmer kann jedoch die Vergütung der Vorsteuerbeträge, die den der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegenden Beförderungsleistungen zuzurechnen sind, im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen (§§ 59 ff. UStDV). 3Außerdem kann er diese Vorsteuerbeträge im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG geltend machen, wenn bei ihm dieses Verfahren anstelle des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens durchzuführen ist. 4Durch die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG wird die Beförderungseinzelbesteuerung nicht berührt. 5Die hierbei bereits versteuerten Umsätze sind daher, abgesehen vom Fall des Absatzes 10, nicht in das allgemeine Besteuerungsverfahren einzubeziehen. (10) 1Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes die Besteuerung nach § 16 Abs. 1 und 2 UStG beantragen. 2Wegen der Anrechnung der im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung festgesetzten Steuern und des Verfahrens vgl. Abschnitt 231 Abs. 3.