225 a UStR2000
Stand: 10.12.1999
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Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§§ 46 bis 50 UStDV)

225 a UStR2000 Voranmeldungszeitraum

225 a Voranmeldungszeitraum

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Der Voranmeldungszeitraum des laufenden Kalenderjahres bestimmt sich regelmäßig aufgrund der Steuer des Vorjahres. 2Er umfaßt grundsätzlich das Kalendervierteljahr. 3Abweichend hiervon ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 12 000 DM betragen hat.4Der Unternehmer kann den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich im vorangegangenen Kalenderjahr ein Überschuß zu seinen Gunsten von mehr als 12 000 DM ergeben hat. 5Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts nach § 18 Abs. 2 a Satz 2 UStG ist nicht verlängerbar. 6Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO sind anzuwenden. 7Aus Vereinfachungsgründen ist es für die Frist zur Ausübung des Wahlrechts jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer die Voranmeldung innerhalb der fünftägigen Abgabe-Schonfrist abgibt. 8Bei gewährter Dauerfristverlängerung gilt dies entsprechend. (2) 1Der Unternehmer kann von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 DM betragen hat. 2Hat sich im Vorjahr kein Überschuß zugunsten des Unternehmers ergeben, ist die Befreiung grundsätzlich von Amts wegen zu erteilen. 3Sie unterbleibt in diesen Fällen nur auf Antrag des Unternehmers in begründeten Einzelfällen (z. B. nachhaltige Veränderung in der betrieblichen Struktur).4Hat das vorangegangene Kalenderjahr einen Überschuß zugunsten des Unternehmers ergeben, verbleibt es von Amts wegen bei dem Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum. 5Anträgen der Unternehmer auf Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe ist in diesen Fällen jedoch regelmäßig stattzugeben. (3) 1Die Einordnung der Unternehmer in die verschiedenen Abgabegruppen wird von Amts wegen spätestens bis Ende Februar jedes Kalenderjahres anhand der Vorjahreswerte vorgenommen, die ggf. hochgerechnet werden. 2Eine Änderung der Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres ist bei der Einordnung im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen, soweit sich die Änderung für dieses Kalenderjahr noch auswirkt. 3Ergibt sich für das Vorjahr nachträglich ein Überschuß zugunsten des Unternehmers von mehr als 12 000 DM, ist eine monatliche Abgabe der Voranmeldungen im laufenden Kalenderjahr nur möglich, wenn die Antragsfrist nach § 18 Abs. 2 a Satz 2 UStG eingehalten wurde. (4) 1Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt (z. B. erst im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres aufgenommen), ist die tatsächliche Steuer für die Einordnung im laufenden Kalenderjahr in eine Jahressteuer umzurechnen. 2Die Beurteilung des Jahres, in dem die Tätigkeit aufgenommen worden ist, richtet sich nach der zu erwartenden Steuer. 3Will der Unternehmer, der einen Überschuß von mehr als 12 000 DM erwartet, seine Voranmeldungen monatlich abgeben, ist § 18 Abs. 2 a Satz 2 UStG sinngemäß anzuwenden. Beispiel: 1U beginnt seine unternehmerische Tätigkeit am 1. 3. 02. 2Für das Jahr 02 ist ein Überschuß zugunsten des U von 15 000 DM zu erwarten. 3U muß bis zum 10. 4. 02 (bei gewährter Dauerfristverlängerung bis zum 10. 5. 02) eine Voranmeldung für März 02 abgeben, um die Frist in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 a Satz 2 UStG zu wahren. (5) 1Für Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe zu entrichten haben, sowie für Fahrzeuglieferer nach § 2 a UStG gelten die Ausführungen in den Absätzen 1 bis 4 entsprechend. 2Ein Wahlrecht zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen (Absatz 1 Satz 4) besteht jedoch nicht.