Stand: 10.12.1999
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Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§§ 46 bis 50 UStDV)

227 UStR2000 Übermittlung der Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung

227 Übermittlung der Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Nach der Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung (StADÜV) vom 21. 10. 1998 (BGBl. I S. 3197, BStBl I S. 1292) können Steueranmeldungen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder über Datenfernübertragung übermittelt werden. 2Dies gilt für Voranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen der Sondervorauszahlung (§§ 46 und 47 UStDV) sowie Anmeldungen der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren (§§ 51 bis 56 UStDV). (2) 1Die Teilnahme des Unternehmers an diesem Verfahren ist von der Erfüllung der folgenden Voraussetzungen abhängig: 1. Das jeweils eingesetzte Datenverarbeitungsprogramm muß von der zuständigen Stelle genehmigt worden sein (Genehmigungsverfahren, §§ 2 bis 6 StADÜV); 2. dem Datenlieferer muß eine Zulassung erteilt worden sein (Zulassungsverfahren, §§ 7 bis 11 StADÜV); 3. der Unternehmer muß die Teilnahme erklärt haben (§ 12 StADÜV). 2Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 und sofern alle Daten der Steueranmeldung mängelfrei übermittelt worden sind, steht die Übermittlung von Daten der Abgabe einer Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich. 3Der Zugang der übermittelten Daten bei der annehmenden Stelle hat hinsichtlich der Abgabefristen die gleiche Wirkung wie der Zugang der Steueranmeldung auf Papier beim Finanzamt. 4Im Falle der Datenfernübertragung gilt als Tag der Abgabe der Steueranmeldung der Tag, an dem die abgeschlossene Datenübertragung begonnen wurde.5Bei Einsatz von Datenträgern gilt im Falle des Versandes (z. B. Post- oder Luftfrachtversand) der Tag der Absendung als Tag der Abgabe der Steueranmeldung. (3) 1Nimmt ein Unternehmer am Datenübermittlungsverfahren nach der StADÜV teil, bleibt es zulässig, einzelne Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Auch eine berichtigte Steueranmeldung kann entweder durch Datenfernübertragung oder auf Datenträger übermittelt oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden. (4) 1Die Genehmigung und die Zulassung sind gesondert bei den obersten Finanzbehörden der Länder oder bei den von diesen bestimmten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Sie werden durch schriftlichen Verwaltungsakt erteilt oder abgelehnt.3Die Teilnahmeerklärung hat der Unternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abzugeben. (5) 1Übermittelt ein Dritter im Auftrag des Unternehmers die Daten, hat er diese dem Unternehmer unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zuzuleiten. 2Der Unternehmer hat die Daten nach Maßgabe des § 147 AO aufzubewahren, sie zu überprüfen und eine berichtigte Steueranmeldung abzugeben, wenn er eine Unrichtigkeit feststellt (§ 13 Abs. 1 StADÜV).