245 d UStR2008
Stand: 10.12.2007
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Zu § 18 a UStG

245 d UStR2008 Änderung der Bemessungsgrundlage

245 d Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Hat sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die zu meldenden Umsätze nachträglich geändert (z. B. durch Rabatte), sind diese Änderungen in dem Meldezeitraum zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten sind. 2Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 17 Abs. 2 UStG (z. B. Uneinbringlichkeit der Forderung, Rückgängigmachung der Lieferung). 3Gegebenenfalls ist der Änderungsbetrag mit der Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18 a Abs. 2 UStG) und/oder für Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (§ 25 b Abs. 2 UStG) zu saldieren, die im maßgeblichen Zeitraum zu melden sind. 4Die zu meldende Summe der Bemessungsgrundlagen kann negativ sein. (2) 1Die zu meldende Summe der Bemessungsgrundlagen kann ausnahmsweise auf Grund von Saldierungen 0 € betragen. 2In diesem Fall ist als Summe der Bemessungsgrundlagen "0" zu melden. (3) Von nachträglichen Änderungen der Bemessungsgrundlage sind die Berichtigungen von Angaben zu unterscheiden, die bereits bei ihrer Meldung unrichtig oder unvollständig sind (vgl. Abschnitt 245 e).