Stand: 10.12.1999
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Zu § 24 UstG (§ 71 UStDV)

271 UStR2000 Ausstellung von Rechnungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

271 Ausstellung von Rechnungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

1Der Unternehmer ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 UStG berechtigt, über die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen Rechnungen auszustellen und die Steuer gesondert auszuweisen. 2In den Rechnungen ist außer dem Steuerbetrag der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz anzugeben. 3Weist der Unternehmer einen höheren Steuerbetrag aus, als er im Rahmen der Durchschnittsbesteuerung gesondert in Rechnung stellen darf, schuldet er nach § 14 Abs. 2 UStG diesen Mehrbetrag; er hat diesen Betrag an das Finanzamt abzuführen. 4Das gleiche gilt, wenn in einer Gutschrift im Sinne von § 14 Abs. 5 UStG ein höherer Steuerbetrag ausgewiesen worden ist. 5Bei einer Berichtigung des ausgewiesenen Steuerbetrags ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. 6Außer den Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 UStG ist im Rahmen des § 24 UStG auch § 14 Abs. 3 UStG anzuwenden (vgl. Abschnitt 190). 7Bei Abrechnungen, die in Form von Gutschriften erfolgen (vgl. § 14 Abs. 5 UStG), kann die Umsatzsteuer aus dem jeweiligen Bruttopreis ermittelt werden. 8Die in Betracht kommenden Divisoren und Faktoren ergeben sich aus Abschnitt 194 Abs. 3.