Stand: 10.12.1999
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Zu § 26 Abs. 3 UStG

281 UStR2000 Zuständigkeit

281 Zuständigkeit

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

Für die niedrigere Festsetzung oder den Erlaß der Umsatzsteuer gilt folgende Regelung: 1. Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG kann die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder erlassen werden, wenn es sich um folgende Unternehmer handelt: a) Luftverkehrsunternehmer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und b) Luftverkehrsunternehmer mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Länder, in denen sie ihren Sitz haben, in dem vom BMF herausgegebenen Verzeichnis der Länder aufgeführt sind, zu denen die Gegenseitigkeit festgestellt ist. 2. 1Über die Einzelfälle entscheiden bei den in Nummer 1 bezeichneten Luftverkehrsunternehmern die obersten Landesfinanzbehörden oder die von ihnen beauftragten nachgeordneten Dienststellen. 2Eine Einschaltung des BMF ist - unabhängig von der Höhe des Steuerbetrages - nicht erforderlich. 3. 1Bei Luftverkehrsunternehmern mit Sitz in Ländern, die in dem Verzeichnis der Länder, zu denen die Gegenseitigkeit festgestellt ist, nicht aufgeführt sind, ist das BMF einzuschalten. 2Das gilt auch, wenn sich Zweifel ergeben, ob von dem Land, in dem das Luftverkehrsunternehmen seinen Sitz hat, die Voraussetzung der Gegenseitigkeit noch erfüllt wird.