35 b.1 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 35 b GewStG

35 b.1 GewStR2009 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

35 b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

(1) 1Die Vorschrift des § 35 b GewStG enthält eine selbständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung oder Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden und Verlustfeststellungsbescheiden. 2Ihre Anwendung setzt nicht voraus, dass sich die Änderungsbefugnis aus anderen Vorschriften, z. B. aus § 173 Abs. 1 oder § 164 Abs. 2 AO, ergibt. 3Sind jedoch zugleich die Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 AO gegeben, geht diese Änderungsvorschrift dem § 35 b GewStG vor. 4Die Vorschrift des § 35 b GewStG kommt hiernach zur Anwendung, wenn 1. der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder der Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird, 2. die Aufhebung oder Änderung des bezeichneten Bescheids die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb berührt und 3. diese Aufhebung oder Änderung die Höhe des Gewerbeertrags beeinflusst. 5Eine Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder des Feststellungsbescheids ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung des § 35 b Abs. 1 GewStG. 6Dabei ist es einerlei, aus welchen Gründen der Bescheid aufgehoben oder geändert wird (Rechtsbehelfsentscheidung, Berichtigung nach § 129 AO, Aufhebung oder Änderung nach § 164 Abs. 2, §§ 172 und 173 AO). (2) 1Sind die in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten drei Voraussetzungen erfüllt, wird die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb in dem neuen Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen insoweit berücksichtigt, als sie die Höhe des Gewerbeertrags beeinflusst (>§ 35 b Abs. 1 Satz 2 GewStG). 2Der bestandskräftige Verlustfeststellungsbescheid kann nur nach § 35 b Abs. 2 Satz 2 und 3 GewStG geändert werden, wenn der Gewerbesteuermessbescheid für denselben Erhebungszeitraum nach den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung oder nach § 35 b Abs. 1 GewStG zumindest dem Grunde nach geändert werden könnte. 3Nach § 35 b Abs. 2 Satz 2 GewStG ist nicht nur ein geänderter Gewinn, sondern sind auch geänderte Hinzurechnungs- und Kürzungsbeträge zu berücksichtigen. 4Gegen Bescheide, durch die ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids oder des Verlustfeststellungsbescheides nach § 35 b GewStG abgelehnt wird, ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO gegeben.