Um das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern, wurde der Mehrwertsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsumsätze von 19 % auf den ermäßigten Steuersatz von 5 bzw.7 % abgesenkt. Die Regelung gilt ab dem 01.07.2020 und ist bis zum 30.06.2021 befristet. Dieses Steuersatz-Wirrwarr bringt zahlreiche Detailfragen bei der Besteuerung und Buchhaltung mit sich. Mit diesem Beitrag klären wir wichtige Punkte.
Für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen, gilt für verzehrfertige Speisen vor Ort - nicht für die Abgabe von Getränken (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) in den kommenden Monaten folgender Umsatzsteuersatz:
Zeitraum | USt-Satz |
---|---|
bis 30.6.2020 | 19 % |
ab 1.7.2020 | 5 % |
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 | 7 % |
ab 1.7.2021 | 19 % |
Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden; die Abgabe von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken kann aus der Ermäßigung ausgenommen werden.
Beachte
Vom ermäßigten Steuersatz profitieren neben Restaurants auch andere Bereiche wie
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