5 bzw. 7 % Umsatzsteuer auf Gastro-Umsätze: Die Folgen für die Kassenführung

Um das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern, wurde der Mehrwertsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsumsätze von 19 % auf den ermäßigten Steuersatz von 5 bzw.7 % abgesenkt. Die Regelung gilt ab dem 01.07.2020 und ist bis zum 30.06.2021 befristet. Dieses Steuersatz-Wirrwarr bringt zahlreiche Detailfragen bei der Besteuerung und Buchhaltung mit sich. Mit diesem Beitrag klären wir wichtige Punkte.

Welche Leistungen begünstigt werden

Für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen, gilt für verzehrfertige Speisen vor Ort - nicht für die Abgabe von Getränken (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) in den kommenden Monaten folgender Umsatzsteuersatz:

USt-Satz auf verzehrfertige Speisen

Zeitraum

USt-Satz

bis 30.6.2020

19 %

ab 1.7.2020

5 %

vom 1.1.2021 bis 30.6.2021

7 %

ab 1.7.2021

19 %

Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden; die Abgabe von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken kann aus der Ermäßigung ausgenommen werden.

Beachte

Vom ermäßigten Steuersatz profitieren neben Restaurants auch andere Bereiche wie

  • Cateringunternehmen,
  • der Lebensmitteleinzelhandel,
  • Bäckereien und
  • Metzgereien,