FG Niedersachsen - Urteil vom 25.04.2023
1 K 259/21
Normen:
EStDV § 55 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb;

50%-Grenze; abgekürzte Leibrente; Berufsunfähigkeitsrente; Berufsunfähigkeitsversicherung; Besteuerungsanteil; ergänzende Absicherung; Ertragsanteil; kombinierte Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung; Leibrente; zeitliche Befristung; zeitliche Befristung; Zertifizierung; Zusatzversicherung; Besteuerung einer befristeten Berufsunfähigkeitsrente bei einer kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 1 K 259/21

DRsp Nr. 2023/7814

50%-Grenze; abgekürzte Leibrente; Berufsunfähigkeitsrente; Berufsunfähigkeitsversicherung; Besteuerungsanteil; ergänzende Absicherung; Ertragsanteil; kombinierte Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung; Leibrente; zeitliche Befristung; zeitliche Befristung; Zertifizierung; Zusatzversicherung; Besteuerung einer befristeten Berufsunfähigkeitsrente bei einer kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung

1. Eine ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b aa EStG) liegt bei einer kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung nur vor, wenn mehr als 50% der Beiträge auf die Altersvorsorge entfallen. Dabei sind die Beiträge, die auf eine Weiterzahlung des Beitrags für die Altersrente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit entfallen, als Beiträge zur Altersvorsorge zu werten.2. Eine ergänzende Absicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b aa EStG ist zudem nur dann anzunehmen, wenn die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente nicht vor dem Beginn der Altersrente enden.

Normenkette:

EStDV § 55 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb;

Tatbestand