Stand: 10.12.1999
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Zu § 4 Nr. 4 UStG

51 UStR2000 Lieferungen von Gold an Zentralbanken

51 Lieferungen von Gold an Zentralbanken

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

1Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 UStG fallen Goldlieferungen an die Deutsche Bundesbank und die Europäische Zentralbank.2Die Steuerbefreiung erstreckt sich ferner auf Goldlieferungen, die an Zentralbanken anderer Staaten oder an die den Zentralbanken entsprechenden Währungsbehörden anderer Staaten bewirkt werden. 3Es ist hierbei nicht erforderlich, daß das gelieferte Gold in das Ausland gelangt.