Stand: 10.12.1999
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Zu § 4 Nr. 8 UStG

60 UStR2000 Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen

60 Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG fallen auch die Umsätze von aufschiebend bedingten Geldforderungen (BFH-Urteil vom 12. 12. 1963 - BStBl 1964 III S. 109). (2) Die Veräußerung eines Bausparvorratsvertrages ist als einheitliche Leistung anzusehen, die in vollem Umfang nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfrei ist. (3) 1Beim echten Factoring liegt eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfreie Abtretung von Geldforderungen durch den Anschlußkunden an den Factor vor (BFH-Urteil vom 10. 12. 1981 - BStBl 1982 II S. 200). 2Echtes Factoring ist gegeben, wenn der Anschlußkunde seine Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen an den Factor abtritt und dieser das Risiko eines Ausfalls der erworbenen Forderungen übernimmt. 3Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des unechten Factoring siehe Abschnitt 57 Abs. 3. (4) 1Zu den Umsätzen im Geschäft mit Geldforderungen gehören auch die Optionsgeschäfte mit Geldforderungen. 2Gegenstand dieser Optionsgeschäfte ist das Recht, bestimmte Geldforderungen innerhalb einer bestimmten Frist zu einem festen Kurs geltend machen oder veräußern zu können. 3Unter die Steuerbefreiung fallen auch die Optionsgeschäfte mit Devisen.